Fragen und Antworten (FAQs) zu Coronavirus-Maßnahmen für internationale Studierende
Im folgenden finden Sie Fragen und Antworten zu der aktuellen Lage für den Incoming- und Outgoing-Bereich des International Office der HOST.
Seit dem 2. November 2020 befindet sich die Hochschule im erweiterten Notbetrieb.
Weitere Informationen zu den Maßnahmen an der HOST finden Sie hier.
Bei jeder Art von Problemen, wenden Sie sich bitte an das International Office. Sie erreichen die Incoming-Koordinatorin, Frau Wendlandt, telefonisch oder via E-Mail.
Die bereitgestellten Mitteldurch das Bildungsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind bereits ausgeschöpft.
Alternativ möchten wir Sie auf die Überbrückungshilfe durch die Bundesregierung: https://www.überbrückungshilfe-studierende.de/start oder Studienkredite der KfW-Bank mit einem Zinssatz von 0% hinweisen, die nun auch (befristet) für ausländische Studierende gelten werden. Ab dem 01.06 können Sie einen KfW-Studienkredit beantragen. Mehr Informationen dazu unter diesem Link:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Studieren-Qualifizieren/KfW-Studienkredit/KfW-Corona-Hilfe-f%C3%BCr-Studierende/
Sie finden wichtige Ansprechpartner für die Fakultäten Ihrer Studiengänge auf der Website der Hochschule: Hochschule Stralsund > HOST > Fakultäten > Elektrotechnik und Informatik/Maschinenbau/Wirtschaft > Ansprechpartner
Weiterhin finden Sie einen Überblick aller Mitarbeiter und Lehrbeauftragten der Hochschule Stralsund unter: https://www.hochschule-stralsund.de/host/im-portrait/mitarbeitende/
Bitte kontaktieren Sie Ihre Ansprechpartner per E-Mail.
Das gesamte Campusgelände ist wieder zugänglich. Dennoch bleiben die Regelungen für den Publikumsverkehr im Hochschulbetrieb bestehen. Demnach erfolgt zuerst die Kontaktaufnahme per Post, E-Mail oder telefonisch und nur, wenn es im Einzelfall unumgänglich sein sollte, Besuchende vor Ort zu empfangen, so ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Zu beachten ist, dass in allen Hochschulgebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, ebenso wenn im Außenbereich ein Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann.
Die Bewerbungsfrist für das Wintersemester 2020/21 ist für Gaststudierende beendet. Das Semester wird ab dem 12. Oktober mit der International Welcome Week starten und voraussichtlich hybrid stattfinden. Das bedeutet, dass es sowohl digitale Lehre als auch Präsenzphasen geben wird.
Generelle Information zu Erasmus im Zusammenhang mit Corona finden Sie unter: unter: https://www.daad.de/de/coronavirus/#3 und https://eu.daad.de/news/de/75924-informationen-zum-umgang-mit-foerderungen-des-erasmus-programms-aufgrund-der-ausbreitung-des-coronavirus/
Wenn Sie zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 14 Tage aus einem (nationalen oder internationalen) Risikogebiet nach Mecklenburg-Vorpommern eingereist sind, besteht für Sie die Pflicht zur Durchführung eines molekularbiologischen Tests (PCR-Test) sowie zur Quarantäne. Die aktuelle Liste der internationalen Risikogebiete ist auf folgender Webseite zu finden: www.rki.de/covid-19-risikogebiete, Risikogebiete innerhalb von Deutschland werden auf dieser Webseite aktualisiert: https://www.lagus.mv-regierung.de/Gesundheit/InfektionsschutzPraevention/Daten-Corona-Pandemie.PCR-Tests werden derzeit grundsätzlich aus allen Staaten der Europäischen Union sowie aus den hier genannten Staaten akzeptiert.
Das bedeutet, dass Sie sich 48 h vor der Einreise bzw. spätestens 72 h nach der Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 testen lassen müssen und auf direktem Weg in ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort für einen Zeitraum von 14 Tagen ständig aufzuhalten haben. Sie sind zudem verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt in Stralsund bezüglich Ihrer Einreise und Ihres Aufenthaltsortes zu kontaktieren und diese auch beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen, zu informieren:
Landkreis Vorpommern-Rügen
Fachdienst Gesundheit
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund
Tel.: 0049 3831 357 2301
Mail: FD33@lk-vr.de
Die Quarantäne kann durch das Gesundheitsamt nach Verifizierung eines ersten Testergebnisses bei Einreise durch eine erneute Testung nach 5 bis 7 Tagen zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden. Informationen dazu erhalten Sie direkt vom Gesundheitsamt.
Die Quarantänebestimmungen und weitere rechtliche Bestimmungen, sowie Informationen zu Corona im Landkreis finden Sie beim Landkreis Vorpommern-Rügen unter: https://www.lk-vr.de/Willkommen/Corona
Falls Sie bereits länger in Deutschland leben und Ihre Aufenthaltsgenehmigung bald abläuft, füllen Sie bitte den Antrag auf Verlängerung aus.
Falls Sie zum ersten Mal eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, füllen Sie bitte den Antrag auf Erteilung aus. Reichen Sie den jeweiligen ausgefüllten Antrag sowie alle erforderlichen Dokumente bei der Ausländerbehörde ein:
Ausländerbehörde Stralsund
Marienstraße 1
18439 Stralsund
Öffnungszeiten:
Dienstag 9.00 – 12.00 und 13.30 - 18.00
Donnerstag 9.00 – 12.00 und 13.30 - 16.00
Die Bearbeitung des Antrags kann einige Wochen dauern. Sollte Ihr Visum oder Aufenthaltstitel in Kürze ablaufen, fragen Sie nach der sogenannten Fiktionsbescheinigung.
Falls Sie im Ausland sind und Fragen zu Ihrem Visum haben, wenden Sie sich bitte an die Deutsche Botschaft in Ihrem Land.
Das Ordnungsamt und die Ausländerbehörde sind für Besucher wieder geöffnet.
Ausländerbehörde Stralsund
Marienstraße 1
18439 Stralsund
Öffnungszeiten:
Dienstag 9.00 – 12.00 und 13.30 - 18.00
Donnerstag 9.00 – 12.00 und 13.30 - 16.00
Ordnungsamt der Hansestadt Stralsund
Schillstraße 5-7
18439 Stralsund
Öffnungszeiten
Montag 8 – 12 Uhr
Dienstag 8 – 12 Uhr und 13 - 18 Uhr
Mittwoch Termin nur nach Vereinbarung
Donnerstag 8 – 12 Uhr und 13 - 16 Uhr
Freitag 8 – 12 Uhr
Als wichtigste Maßnahme gilt: Schützen Sie sich und andere gemäß den aktuell geltenden Hygiene- und Abstandsregeln.
Aktuell werden an der Hochschule Stralsund Freiwillige gesucht, die sich in Quarantäne befindenden Studierenden beim Einkauf von Lebensmitteln und anderen Dingen des täglichen Bedarfs unterstützen. Interessierte können sich gerne an den ASTA (asta.erstis@hochschule-stralsund.de) für weitere Informationen wenden! Ebenso werden immer Teilnehmer*innen für das Buddy-Programm gesucht. Weitere Informationen dazu, sind hier zu finden.
Die Hansestadt Stralsund hat unter dem Motto "Stralsund hilft" die Hilfsangebote in der Stadt zusammengefasst: https://www.stralsund.de/corona/hilfsangebote/
Wer helfen möchte, kann sich sehr gern bei den aufgeführten Einrichtungen melden und seine Unterstützung anbieten.
Die Hochschule informiert unter https://www.hochschule-stralsund.de/corona/de/ aktuell und mit regelmäßigen Updates über die aktuelle Lage an der Hochschule sowie über allgemeine Maßnahmen zur Prävention.
Auch der Landkreis Vorpommern-Rügen informiert unter https://www.lk-vr.de/Willkommen/Corona über die aktuellen Entwicklungen bezüglich der Corona-Pandemie im Landkreis sowie im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.
Auch erhalten Sie Informationen zur aktuellen Lage in Deutschland im Live-Blog und der Website der Tagesschau: https://www.tagesschau.de/thema/coronavirus/
Die angegebenen Quellen stellen Ihnen fundierte und zuverlässige Informationen zur Verfügung.
Sobald uns weiterführende oder neue Informationen vorliegen, werden wir diese in den FAQ umgehend veröffentlichen. Wir bitten um Verständnis, dass das gemeinsame Finden von Lösungen im Sinne der Studierenden in dieser aktuellen Ausnahmesituation etwas Zeit bedarf und danken Ihnen für Ihre Geduld. Finden Sie ebenfalls wichtige Informationen auf der Internetseite des DAAD.
Wir raten Ihnen aktuell keine Auslandsaufenthalte anzutreten.
Bitte schreiben Sie eine E-Mail an international.office@hochschule-stralsund.de mit
1) einer kurzen Begründung für den Abbruch der Mobilität,
2) dem geplanten Startdatum,
3) Nachweis über angefallene Kosten.
Es können nur Aufenthaltspauschalen für den Zeitraum gezahlt werden, in denen der Studierende zur Zweckerfüllung des Stipendiums im Ausland war. Weitere, bereits gezahlte Aufenthaltspauschalen müssen zurückgefordert werden (es gelten die Regelungen für halbe/ganze Raten).
Bei Nichtantritt der Reise, die durch das PROMOS-Stipendium begründet war, kann kein Stipendium gezahlt werden. Sollte das Stipendium bereits ausgezahlt worden sein, muss es zurückgezahlt werden.
Unabhängig davon, ob eine Mobilitätspauschale im Rahmen des Stipendiums gezahlt werden sollte oder nicht, sollen die nachgewiesenen Kosten (z.B. Flugticket, Bahnticket, Stornokosten, Visagebühren und Impfkosten), die durch nicht stornierbare Reisebuchung entstanden sind bis zur Höhe der für das Land geltenden Mobilitätspauschale erstattet werden können. Kosten für Auslandsreiseversicherungen können NICHT erstattet werden.
Tatsächliche, nicht-stornierbare Ausgaben für den Aufenthalt (z.B. Mietkautionen) sollen bis maximal zur Höhe einer Monatsrate für das jeweilige Land nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstattet werden können.
Wir weisen Sie in diesem Zusammenhang auf ihre Schadensminderungspflicht (z.B. Abschluss von Reiserücktrittsversicherungen, Reisebuchungen zu einem späteren Zeitpunkt) hin.
Grundsätzlich können tatsächlich angefallene notwendigen Storno-/Umbuchungs- bzw. Flugkosten, die an keiner anderen Stelle geltend gemacht werden können, nur gegen Nachweis erstattet werden. Der Nachweis ist durch Sie plausibel zu erbringen (z.B. Streichung der Flüge, Ausreisebeschränkungen etc.). Die Unterlagen verbleiben zu Dokumentationszwecken an der Hochschule Stralsund.
Geldwerte Vorteile (wie z.B. Fluggutscheine), die Geförderte erhalten, sind bei der Berechnung von Mehrkosten zu berücksichtigen.
Wir prüfen jedoch derzeit noch die Möglichkeit der Übernahme, da die Programm-Mittel fast gänzlich ausgeschöpft sind. Die Erstattung von Kosten kann bis zu einer abschließenden Klärung mit dem DAAD daher nicht zugesagt werden.
Alle PROMOS-Geförderten weltweit können ihren Aufenthalt vorzeitig beenden.
Das Auswärtige Amt hat inzwischen eine weltweite Reisewarnung erlassen. Geförderte sollten umgehend Rückkehrmöglichkeiten eruieren und nutzen. Bitte bedenken Sie bei ihrer Entscheidung, dass sich die Situation in einzelnen Ländern momentan sehr dynamisch und unvorhersehbar entwickelt. Die Zahl der Corona-Infizierten kann in jedem Land sehr plötzlich steigen. Gleichzeitig geht die Zahl der regulären Reiseverbindungen aktuell rasch zurück und gleichzeitig nehmen die erlassenen Reisebeschränkungen weltweit zu. Die steigenden Zahlen infizierter Personen werden die örtlichen Gesundheitssysteme teilweise hoch belasten. Neben der Betrachtung der lokalen Gesundheitsversorgung sollte auch die politische Stabilität und die allgemeine Sicherheitslage im Gastland in die Entscheidungsfindung einfließen. Sie sollten nicht davon ausgehen, dass es überall bei einer sich verschärfenden Situation Rückholaktionen der Bundesregierung gibt.
Bitte schreiben Sie eine E-Mail an international.office@hochschule-stralsund.de mit
1) einer kurzen Begründung für den Abbruch der Mobilität,
2) dem tatsächlichen Zeitraum der Mobilität (Start- und Enddatum),
3) Nachweis über angefallene Kosten.
Es können nur Aufenthaltspauschalen für den Zeitraum gezahlt werden, in denen der Studierende zur Zweckerfüllung des Stipendiums im Ausland war. Weitere, bereits gezahlte Aufenthaltspauschalen müssen zurückgezahlt werden (es gelten die Regelungen für halbe/ganze Raten).
Bei vorzeitigem Abbruch der Reise innerhalb des Förderzeitraums des PROMOS Stipendiums sollen Kosten des neuen Rückflugs bzw. Kosten der Umbuchung erstattungsfähig sein.
Wir weisen Sie in diesem Zusammenhang auf ihre Schadensminderungspflicht (z.B. Abschluss von Reiserücktrittsversicherungen, Reisebuchungen zu einem späteren Zeitpunkt) hin.
Grundsätzlich können tatsächlich angefallene notwendigen Umbuchungs- bzw. Flugkosten, die an keiner anderen Stelle geltend gemacht werden können, nur gegen Nachweis erstattet werden. Der Nachweis ist durch Sie plausibel zu erbringen (z.B. Streichung der Flüge, Ausreisebeschränkungen etc.). Die Unterlagen verbleiben zu Dokumentationszwecken an der Hochschule Stralsund.
Geldwerte Vorteile (wie z.B. Fluggutscheine), die Geförderte erhalten, sind bei der Berechnung von Mehrkosten zu berücksichtigen.
Wir prüfen jedoch derzeit noch die Möglichkeit der Übernahme, da die Programm-Mittel fast gänzlich ausgeschöpft sind. Die Erstattung von Kosten kann bis zu einer abschließenden Klärung mit dem DAAD daher nicht zugesagt werden.
Bitte registrieren Sie sich unter http://www.rueckholprogramm.de/, so dass Sie über aktuelle Planungen der Auslandsvertretungen zeitnah informiert werden können. Die Webseite rueckholprogramm.de ist die zentrale Registrierung für die Rückholaktionen des Auswärtigen Amts. Nutzen Sie diese bitte unbedingt auch, wenn Sie bereits in der Krisenvorsorgeliste ELEFAND oder einem anderen Programm (z.B. Condor) registriert sind.
PROMOS-Stipendiaten, die ihren Auslandsaufenthalt abgebrochen haben, die Studienleistungen aber in Online-Kursen oder ähnlich dokumentierbar erbringen – und damit einen Teil des Stipendienzwecks erfüllen – können in diesem Zeitraum, bis zur ursprünglich vereinbarten Stipendienlaufzeit, mit einem Aufenthaltsstipendium gefördert werden. Noch nicht angetretene Stipendien sind nicht zuwendungsfähig.
Durch Sie ist ein plausibeler Nachweis über die Erbringung der Studienleistungen zu erbringen (z.B. Anmeldungen für Onlinekurse, Anrechnungsbestätigungen etc.). Die Unterlagen verbleiben zu Dokumentationszwecken an der Hochschule Stralsund.
PROMOS-Stipendiaten, die ihren Auslandsaufenthalt abgebrochen haben, die Arbeitsleistungen aber in Home Office oder ähnlich dokumentierbar erbringen – und damit einen Teil des Stipendienzwecks erfüllen – können in diesem Zeitraum, bis zur ursprünglich vereinbarten Stipendienlaufzeit, mit einem Aufenthaltsstipendium gefördert werden. Noch nicht angetretene Stipendien sind nicht zuwendungsfähig.
Durch Sie ist ein plausibler Nachweis über die Erbringung der Studienleistungen zu erbringen (z.B. Anmeldungen für Onlinekurse, Anrechnungsbestätigungen etc.). Die Unterlagen verbleiben zu Dokumentationszwecken an der Hochschule Stralsund.
Für PROMOS-Stipendiaten, die sich entscheiden, freiwillig und auf eigene Verantwortung im Gastland zu bleiben, setzt die Anerkennung des Aufenthaltsstipendiums innerhalb des Förderzeitraums zwingend voraus, dass der Stipendiat den Stipendienzweck umsetzen kann. Die Entscheidung, ob der Stipendienzweck weiterhin erfüllt werden kann, liegt bei der Hochschule Stralsund. Bitte setzen Sie sich hierzu mit Ihrer Studiengangskoordination oder dem für Sie zuständigen Studienbüro sowie dem International Office in Verbindung.
Bei Verbleib im Gastland erfolgt dieses auf eigenes Risiko unter Ausschluss jeglicher Haftung der Hochschule Stralsund. Wir möchten Sie gleichzeitig daran erinnern, sich in die Krisenvorsorgelisten des Auswärtigen Amtes einzutragen. Hierüber versendet die deutsche Auslandsvertretung im Bedarfsfall Sicherheitshinweise (sog. "Landsleutebrief"). Bitte tragen Sie sich aus der Liste wieder aus, wenn Sie nach Deutschland zurückgekehrt sind.
Bitte halten Sie sich zur aktuellen Sicherheitslage auf dem Laufenden. Sie können bspw. die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes länderspezifisch als E-Mail-Newsletter abonnieren und/oder die entsprechende App installieren. Lesen Sie unabhängige Nachrichten und erkundigen Sie sich in Ihrem Umfeld. Notieren Sie sich vorsorglich die Telefon- und Notfallrufnummer der nächsten deutschen Auslandsvertretung (ggf. im Mobiltelefon speichern). Die Telefonnummern finden Sie auf der Webseite der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung.
Für PROMOS-Stipendiaten, die nicht nach Deutschland zurückreisen können, soll das Aufenthaltsstipendium (bis zur maximalen Laufzeit von sechs Monaten) verlängert werden können.
Wir prüfen jedoch derzeit noch die Möglichkeit der Verlängerung, da die Programm-Mittel fast gänzlich ausgeschöpft sind. Die Verlängerung des Aufenthaltsstipendiums kann bis zu einer abschließenden Klärung mit dem DAAD daher nicht zugesagt werden.
Ein plausibler Nachweis muss nachfolgende Merkmale aufweisen:
- Personalisierung - Name und ggf. Matrikelnummer an der Gastinstitution sollten aus dem Dokument hervorgehen und
- Stipendienziel - Angabe über die konkreten Kurse/Aufgaben, die online fortgeführt werden, und/oder
- Bestätigung durch Verantwortlichen - Unterschrift von einer berechtigten Person an der Gastinstitution
Der Nachweis ist nur in Verbindung mit dem Formular "Anerkennung von Prüfungsleistungen" und dem offiziellen Transcript of Records der Partnerhochschule bzw. dem qualifizierten Arbeitszeugnis der Praktikumsinstitution zum Mobilitätsende gültig.
Ein Beispiel zu der Bestätigung finden Sie hier.
Ein plausibeler Nachweis muss nachfolgende Merkmale aufweisen:
- Personalisierung - zu welcher Person gehört das Dokument und
- Ausstellungsdatum - wann wurde das Dokument ausgestellt und
- Sachverhalt - um welche Kostenart handelt es sich
Der Nachweis ist nur in Verbindung mit einem Nachweis über die ursprünglichen Kosten und einer nachvollziehbaren Erklärung hinsichtlich der mobilitätsrelevanten Mehrkosten (Differenz) gültig.
Für die Abrechnung von tatsächlich entstandenen Kosten sind originale Belege oder beglaubigte Kopien von Mietverträgen, Fahrkosten etc. erforderlich. Nur in begründeten Ausnahmefällen sind Belege als Scan oder Kopie ausreichend. Belege müssen in Deutsch oder Englisch vorliegen. Geförderte sollten anderssprachige Belege übersetzen lassen. Sofern die Kosten für eine beglaubigte Kopie die in dem Beleg bezifferten Betrag deutlich übersteigen, reicht ggf. auch eine einfache Übersetzung aus. Bitte setzen Sie sich zur Klärung mit dem International Office der Hochschule Stralsund in Verbindung.
Sobald uns weiterführende oder neue Informationen vorliegen, werden wir diese in den FAQ umgehend veröffentlichen. Wir bitten um Verständnis, dass das gemeinsame Finden von Lösungen im Sinne der Studierenden in dieser aktuellen Ausnahmesituation etwas Zeit bedarf und danken Ihnen für Ihre Geduld. Finden Sie ebenfalls alle Hinweise in den FAQs des DAAD.
Im Erasmus+ Programm haben Gesundheit und Sicherheit oberste Priorität. Dennoch möchte die NA DAAD als auch die Hochschule Stralsund dem Wunsch vieler Studierender entsprechen, weiterhin Auslandsaufenthalte planen und antreten zu können. Reisewarnungen für touristische Reisen werden durch das Auswärtige Amt fortlaufend angepasst. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bitten wir Sie, sich bei der Planung bzw. vor dem Antritt eines Auslandsaufenthalts dringend über die aktuelle Situation im Gastland zu informieren und ggf. den virtuellen Beginn einer Erasmus-Mobilität und die spätere physische Fortsetzung in Erwägung zu ziehen. Des Weiteren sollten Sie über ausreichend Versicherungsschutz, bei Ausreise in Gebiete mit einer Reisewarnung und in Pandemiefällen, verfügen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht alle Auslandskrankenversicherungen dies abdecken. Im Gastland bitten wir Sie nachdrücklich, sich an die Präventionsmaßnahmen der örtlichen Behörden zu halten.
Aufgrund anhaltender Reisebeschränkungen und Unsicherheiten bezüglich der Planung des kommenden Semsterns können bei begründetem Zweifel bereits jetzt zukünftige Mobilitäten abgesagt werden.
Mobilitäten, die aufgrund der COVID-19 Pandemie zunächst nicht physisch angetreten werden, können virtuell begonnen vorausgesetzt, von der Gasteinrichtung werden Online-Kurse bzw. die Möglichkeit zum mobilen Arbeiten angeboten, die zur Erreichung der Lernziele beitragen, und – wenn möglich – etwas später physisch fortgesetzt werden. Da während der virtuellen Phase der Mobilität im Heimatland keine auslandsbedingten Mehrkosten anfallen, erfolgt keine finanzielle Förderung für diesen Zeitraum. Sobald die physische Mobilitätsphase beginnt, auch wenn sie online im Gastland durchgeführt wird, können Sie den regulären Zuschuss für den Auslandsaufenthalt erhalten. Darunter fällt auch ein eventuell erforderlicher Quarantänezeitraum im Gastland. Die Mindestförderdauer einer Erasmus+ Mobilität von 3 Monaten bei Studienaufenthalten und 2 Monaten bei Praktika-Aufenthalten sollte für den physischen Aufenthalt im Gastland erfüllt werden. Sofern jedoch weiterhin Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie bestehen, kann die physische Mobilitätsphase verkürzt oder gestrichen und durch eine Verlängerung der nicht finanziell förderfähigen virtuellen Mobilitätsphase ersetzt werden. Auch Unterbrechungszeiten zwischen der virtuellen und der physischen Mobilitätsphase sind zulässig.
Bitte schreiben Sie eine E-Mail an international.office@hochschule-stralsund.de mit 1) einer kurzen
Begründung für den Abbruch der Mobilität, 2) dem geplanten Startdatum.
Auf den EU-Survey sowie den 2. OLS-Sprachtest kann in diesen Fällen verzichtet werden.
Wenn bereits Reisekosten im Zusammenhang mit der geplanten Mobilität angefallen sind (z.B. durch den Kauf eines Flugtickets) sollen Geförderten die entstandenen Reisekosten erstattet werden bzw. mit der ggf. bereits ausgezahlten Rate verrechnet werden können. Das Grant Agreement ist die vertragliche Grundlage für die Mobilität und legt grundsätzlich die finanzielle Obergrenze fest. Ebenfalls sollen Kosten erstattet werden können, die für die Reservierung einer Unterkunft angefallen sind. Voraussetzung ist, dass Sie nachweisen können eine kostenneutrale Stornierung oder Rückerstattung der Kosten durch den Reiseanbieter, eine Versicherung oder andere Quellen beantragt zu haben und dieser Antrag abgelehnt wurde.
Sofern bereits ein Grant Agreement vorliegt und die Reise nicht ohne zusätzliche Kosten abgesagt werden kann, ist die Erstattung tatsächlich angefallener Reisekosten im Erasmus+ Programm unter bestimmten Umständen möglich. Unter Umständen können auch Kosten für die Reservierung einer Unterkunft erstattet werden. Bitte bewahren Sie alle Belege und Informationen auf und wenden Sie sich damit an das International Office der Hochschule Stralsund.
Auf eine im Heimatland absolvierte virtuelle Mobilitätsphase an der Gasteinrichtung im Ausland sollte eine physische Mobilität im Ausland mit der vorgegebenen Mindestdauer von 90 Tagen (Auslandsstudium) und 60 Tagen (Auslandspraktika) folgen. Als physische Mobilität gilt auch die Teilnahme an Onlinekursen vom Gastland aus, ebenso wie ein angeordneter Quarantänezeitraum im Gastland zu Beginn des Aufenthaltes. Sofern jedoch weiterhin Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie bestehen, kann die physische Mobilitätsphase verkürzt oder gestrichen und durch eine Verlängerung der virtuellen Mobilitätsphase ersetzt werden. Auch Unterbrechungszeiten zwischen der virtuellen und der physischen Mobilitätsphase sind zulässig. Teilnehmende erhalten keine finanziellen Zuschüsse während der virtuellen Phase der Mobilität im Heimatland. Sobald die physische Mobilitätsphase beginnt (erster Tag, an welchem Geförderte im Gastland Ihre Aktivität aufnehmen), ist der Teilnehmer berechtigt, den regulären Zuschuss für den Auslandsaufenthalt zu erhalten. Zur Überprüfung der Durchführung ist auch die virtuelle oder kombinierte Mobilität von der Gasteinrichtung beispielsweise durch ein Transcript of Records zu bestätigen. Für die Anerkennung von (Studien-)Leistungen sind sowohl virtuelle als auch physische Zeiträume zu berücksichtigen.
Quarantänezeiten bei der Einreise ins Gastland können zur Mobilitätsphase gezählt und somit auch finanziell gefördert werden. Dieser Zeitraum sollte über eine Bestätigung der aufnehmenden Einrichtung (Confirmation of Stay) oder anderweitige Dokumente (z.B. behördliche Anordnung, Einreisehinweise des Gastlandes, ärztliche Dokumente, ein Dokument der aufnehmenden Einrichtung, o.ä.) nachgewiesen werden. Wir empfehlen Ihnen sich vor Ausreise über die Möglichkeit zu informieren, die Quarantänezeit durch einen negativen Covid19- Tests zu vermeiden. Quarantänezeiten bei der Rückkehr ins Heimatland können nicht als Mobilitätsphase gefördert werden.
Da es sich bei virtuellen Mobilitäten im Gastland um reguläre Erasmus+ Mobilitäten handelt, sollten Sie sich im Regelfall eine Confirmation of Stay und ein Transcript of Records von der Partnerhochschule ausstellen lassen. Sollte die Ausstellung dieser Dokumente aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit COVID-19 nicht möglich sein, sollten Sie an Hand anderweitiger relevanter Dokumente (wie z. B. Flugtickets oder Bahnfahrkarten) nachweisen, in welchem Zeitraum die physische Mobilität stattgefunden hat.
Den Geförderten kann der gesamte, im Grant Agreement vereinbarte Erasmus-Zuschuss gewährt werden, wenn:
a) die Teilnehmenden noch Ausgaben haben, die direkt und ausschließlich mit dem Erasmus- Aufenthalt in diesem Land verbunden sind (z. Bsp. Miete, Strom, Zeitkarten ÖPNV)
und/oder
b) an virtuellen Aktivitäten vom Gastland oder Heimatland aus teilnehmen sofern die Gasteinrichtung diese als Alternative zur Verfügung stellt und die Kurse zur Erreichung der Lernziele wie in der Lernvereinbarung festgelegt beitragen.
Bitte schreiben Sie eine E-Mail an international.office@hochschule-stralsund.de mit 1) einer kurzen Begründung für den Abbruch der Mobilität, 2) dem tatsächlichen Zeitraum der Mobilität (Start- und Enddatum), 3) nachträgliche Einreichung der originalen Belege oder beglaubigten Kopien.
Bei Verbleib im Zielland erfolgt dieses auf eigenes Risiko unter Ausschluss jeglicher Haftung der Hochschule Stralsund. Wir möchten Sie gleichzeitig daran erinnern, sich in die Krisenvorsorgelisten des Auswärtigen Amtes einzutragen. Hierüber versendet die deutsche Auslandsvertretung im Bedarfsfall Sicherheitshinweise (sog. "Landsleutebrief"). Bitte tragen Sie sich aus der Liste wieder aus, wenn Sie nach Deutschland zurückgekehrt sind.
Bitte halten Sie sich zur aktuellen Sicherheitslage auf dem Laufenden. Sie können bspw. die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes länderspezifisch als E-Mail-Newsletter abonnieren und/oder die entsprechende App installieren. Lesen Sie unabhängige Nachrichten und erkundigen Sie sich in Ihrem Umfeld. Notieren Sie sich vorsorglich die Telefon- und Notfallrufnummer der nächsten deutschen Auslandsvertretung (ggf. im Mobiltelefon speichern). Die Telefonnummern finden Sie auf der Webseite der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung.
Geförderte, die ihre Studierendenmobilität via Online-Kurse fortführen, erhalten weiterhin eine Förderung. Voraussetzung ist, dass die Kurse von der Partnerhochschule im Gastland angeboten werden und zu der Erreichung der Lernziele, wie in der Lernvereinbarung festgelegt, beitragen. Dabei ist es unerheblich, ob die Online-Kurse im Gastland oder im Heimatland belegt werden. Demnach müssen die Lernziele, wie im Learning Agreement vereinbart, weiterhin erreicht werden (unabhängig vom Ort, an dem die Kurse oder Prüfungen abgelegt werden), um die vertragliche Grundlage (Grant Agreement) zu erfüllen.
Grundsätzlich ist es möglich aufgrund der gegenwärtigen Situation einen Erasmus+ Aufenthalt abzubrechen. Der Teil der bereits ausgezahlten Finanzierung, welcher den Geförderten nicht zusteht, muss zurückgezahlt werden. Den Geförderten kann der gesamte, im Grant Agreement vereinbarte Erasmus-Zuschuss gewährt werden, wenn Sie beispielsweise planen die Mobilität zeitnah fortzusetzen oder eine Ausreise nicht möglich ist und Sie daher im Zielland bleiben und:
a) Sie noch Ausgaben haben, die direkt und ausschließlich mit dem Erasmus-Aufenthalt in diesem Land verbunden sind (z. Bsp. Miete, Strom, Zeitkarten ÖPNV)
und/oder
b) Sie an virtuellen Aktivitäten vom Gastland oder Heimatland aus teilnehmen sofern die Gasteinrichtung diese als Alternative zur Verfügung stellt und die Maßnahmen zur Erreichung der Lernziele wie in der Lernvereinbarung festgelegt beitragen. Hierzu müssen Sie erklären, dass die oben genannten Bedingungen erfüllt sind als auch entsprechende Belege vorlegen. Belege müssen in Deutsch oder Englisch vorliegen. Geförderte sollten anderssprachige Belege übersetzen lassen. Sofern die Kosten für eine beglaubigte Kopie den in dem Beleg bezifferten Betrag deutlich übersteigen, reicht ggf. auch eine einfache Übersetzung aus. Bitte nutzen Sie zur Berechnung der Umrechnungskurse den Währungsrechner der EU Kommission.
Darüber hinaus kann den Geförderten ein (geringerer) zusätzlicher Zuschuss gewährt werden, um den zusätzlichen Zeitraum abzudecken, den sie aufgrund des Covid-19-Ausbruchs im Ausland verbringen mussten und der über die ursprüngliche Planung hinausgeht (Mobilitätsrate/Stückkosten). Dies gilt, wenn:
a) Sie planen, Ihre Mobilität wieder aufzunehmen, sobald die Gasteinrichtung wieder "einsatzbereit" ist und sich bereit erklären an virtuellen Aktivitäten teilzunehmen (falls diese von der Gasteinrichtung zur Verfügung gestellt werden und die Kurse zu der Erreichung der Lernziele wie in der Lernvereinbarung festgelegt beitragen) und/oder
b) Sie aufgrund von Reisebeschränkungen durch nationale Behörden zum Aufenthalt im Ausland gezwungen sind.
Sie haben Anspruch auf den Zuschuss, der den Zeitraum abdeckt, in dem Sie die Aktivität im Ausland durchgeführt haben. Wenn z.B. die Mobilität am 1. Januar begann und am 1. Juli enden sollte und die Aktivitäten z.B. am 15. März ausgesetzt wurden, sind Sie mindestens berechtigt, den Zuschuss für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. März zu erhalten.
Wenn Sie im Zielland bleiben und
a) noch immer Ausgaben haben, die direkt und ausschließlich mit Ihrem Aufenthalt in diesem Land verbunden sind (z. B. Miete, Strom, etc.) und
b) Sie an virtuellen Lernformaten der Gasteinrichtung im Zielland teilnehmen
können Sie Ihren Zuschuss behalten.
Darüber hinaus sollen Sie einen weiteren Zuschuss erhalten können, um den zusätzlichen Zeitraum abzudecken, den Sie aufgrund des Covid-19-Ausbruchs im Ausland verbringen müssen und der über Ihre ursprüngliche Planung hinausgeht. Es ist ein Nachweise über die tatsächlich entstandenen Kosten zu erbringen. Die Zahlung eines weiteren Zuschusses kann bis zu einer abschließenden Klärung mit dem DAAD nicht zugesagt werden.
Für die Abrechnung von tatsächlich entstandenen Kosten aufgrund von force majeure sind originale Belege oder beglaubigte Kopien von Mietverträgen, Fahrkosten etc. erforderlich. Diese müssen in den Gefördertenakten aufbewahrt werden und werden ggf. nach Abschluss der Projekte durch die NA DAAD überprüft. In begründeten Ausnahmefällen sind Belege als Scan oder Kopie ausreichend. Bitte setzen Sie sich zur Klärung mit dem International Office der Hochschule Stralsund in Verbindung.
Studierende können mit Erasmus+ jeweils bis zu 12 Monate im Bachelor bzw. im Master gefördert werden. Wer ein Auslandssemester nach einem Monat abbricht, aber ursprünglich vier Monate geplant hat, dem stehen in seinem aktuellen Bildungsgang noch 11 Monate zur Verfügung.
Geförderte, die ihre Studierendenmobilität via Home Office fortführen, erhalten weiterhin eine Förderung. Voraussetzung ist, dass die Aufgaben von der Einrichtung im Gastland angeboten werden und zu der Erreichung der Lernziele, wie in der Lernvereinbarung festgelegt, beitragen. Dabei ist es unerheblich, ob im Home Office im Gastland oder im Heimatland gearbeitet wird. Demnach müssen die Lernziele, wie im Learning Agreement vereinbart, weiterhin erreicht werden (unabhängig vom Ort), um die vertragliche Grundlage (Grant Agreement) zu erfüllen.
Bitte teilen Sie der aufnehmenden Einrichtung im Gastland mit, dass unter Erfüllung der Vorgaben die Bestätigung des Auslandaufenthaltes über die gesamte Studienphase (Präsenzphase und E-Learning-Phase) ausgestellt werden sollte. Sofern dies unter den gegebenen Umständen nicht möglich ist, ist ein formloser, der Gefördertenakte beigefügter Schriftverkehr mit der Partnerhochschule ausreichend. Aus diesem Schriftverkehr muss entweder die Bestätigung des gesamten Aufenthaltes hervorgehen oder - als Zusatz zu einer vorhandenen „Confirmation of Stay" über die Präsenzphase - die Bestätigung der zusätzlich abgeleisteten E-Learning-Phase.
Ein plausibler Nachweis muss nachfolgende Merkmale aufweisen:
- Personalisierung - Name und ggf. Matrikelnummer an der Gastinstitution sollten aus dem Dokument hervorgehen und
- Stipendienziel - Angabe über die konkreten Kurse/Aufgaben, die online fortgeführt werden, und/oder
- Bestätigung durch Verantwortlichen - Unterschrift von einer berechtigten Person an der Gastinstitution
Der Nachweis ist nur in Verbindung mit dem Learning Agreement und dem offiziellen Transcript of Records der Partnerhochschule bzw. dem qualifizierten Arbeitszeugnis der Praktikumsinstitution zum Mobilitätsende gültig.
Ein Beispiel zu der Bestätigung finden Sie hier.
Ein plausibeler Nachweis muss nachfolgende Merkmale aufweisen:
- Personalisierung - zu welcher Person gehört das Dokument und
- Ausstellungsdatum - wann wurde das Dokument ausgestellt und
- Sachverhalt - um welche Kostenart handelt es sich
Der Nachweis ist nur in Verbindung mit einem Nachweis über die ursprünglichen Kosten und einer nachvollziehbaren Erklärung hinsichtlich der mobilitätsrelevanten Mehrkosten (Differenz) gültig.
Für die Abrechnung von tatsächlich entstandenen Kosten sind originale Belege oder beglaubigte Kopien von Mietverträgen, Fahrkosten etc. erforderlich. Nur in begründeten Ausnahmefällen sind Belege als Scan oder Kopie ausreichend. Belege müssen in Deutsch oder Englisch vorliegen. Geförderte sollten anderssprachige Belege übersetzen lassen. Sofern die Kosten für eine beglaubigte Kopie die in dem Beleg bezifferten Betrag deutlich übersteigen, reicht ggf. auch eine einfache Übersetzung aus. Bitte setzen Sie sich zur Klärung mit dem International Office der Hochschule Stralsund in Verbindung.
Bitte beachten Sie bei Einreise aus Risikogebieten die von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und des Bundesministeriums für Gesundheit gültigen Regelungen zur Quarantäneregelung und der Möglichkeit diese ggf. durch einen entsprechenden Test zu umgehen.
Ansprechpartner
Ansprechpartner
Die Angaben entsprechen dem aktuellen Stand (03.07.2020).
Alle Angaben unter Vorbehalt Weisungen Dritter (z.B. Hochschule Stralsund, DAAD, Europäische Kommission, Auswärtiges Amt, lokalen Behörden, usw.).