Prüfungen

In der Regel müssen Sie in jedem Semester Prüfungen an der Hochschule Stralsund ablegen, um Ihr Studium in der Regelstudienzeit abschließen zu können. Einen Überblick über alle Prüfungen der Pflicht- und Wahlpflichfächer gibt Ihnen Ihre Fachprüfungsordnung.
Auf die Fristen zur An-und Abmeldung von Prüfungen sowie die Prüfungstermine werden Sie im Terminplan des Semesters hingewiesen.

Die Rahmenprüfungsordnung der Hochschule Stralsund bildet die Grundlage aller Vorgaben zum Prüfungsverfahren.

Service für unsere internationalen Studierenden / For our internationals:excerpt form the legal regulations

Prüfungsmeldung

Prüfungsmeldung

Um Prüfungen im aktuellen Semester wirksam ablegen zu können, müssen Sie diese innerhalb der festgelegten Anmeldefrist für Prüfungen im Studien- und Prüfungsportal (SuP) anmelden. Ihre verpflichtenden Prüfungen im Drittversuch (letzter Prüfungsversuch) werden durch die Hochschule verbindlich (von Amts wegen) angemeldet.

Um das Online-Portal aufrufen zu können, verwenden Sie bitte die aktuellste Version Ihres Browsers. Sollten Sie das Portal dennoch nicht aufrufen können, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise . Für den Zugang zum SuP benötigen Sie die Daten Ihres E-Mail-Kontos. Sie können sich eine Übersicht der angemeldeten Prüfungen als individuellen Nachweis abspeichern.

Sollte Ihnen der Zugang zum Studien-und Prüfungsportal (SuP) aus technischen Gründen zeitweise nicht möglich sein, können Sie Ihre Prüfungen als Ausnahme und zur Fristwahrung auch schriftlich (per Post oder E-Mail) in Ihrem Studienbüro an- bzw. abmelden.

ergänzende Hinweise:

  • Zusatzfächer (= frei gewählte Module anderer Studiengänge/Fakultäten) melden Sie ausschließlich über das SuP an. Falls Ihnen ein Modul nicht angezeigt wird, wenden Sie sich mit der Angabe des Studiengangs und des Modul-Codes rechtzeitig an Ihr Studienbüro. Es wird die Online-Anmeldung eingerichtet. Beachten Sie die Einhaltung der Frist, entscheidend ist Ihre Online-Anmeldung.
  • Wenn Sie einen Ihrer vier möglichen Verbesserungsversuche innerhalb ihrer Regelstudienzeit nutzen möchten, melden Sie diesen bitte formlos, fristgerecht und schriftlich per Mail oder Post über ihr zuständiges Studienbüro an. (Dies gilt auch für die zusätzlichen Verbesserungsversuche aus den "Corona-Semestern".)


Rücktritt von angemeldeten Prüfungen:
Ein voraussetzungsloser Rücktritt von Ihnen angemeldeter Prüfungen ist bis einen Tag vor Beginn der Prüfung möglich. Nutzen Sie in jedem Fall das Studien- und Prüfungsportal (SuP).

Rücktritt im Krankheitsfall:
Wenn Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind, eine angemeldete Prüfung anzutreten, müssen Sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, ein ärztliches Attest  (Informationsblatt) im Studierendensekretariat oder Studienbüro (Haus 1, Erdgeschoss oder per Post) einreichen. Auf Grundlage des ärztlichen Attest wird geprüft, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung oder den Rücktritt rechtfertigen kann. Die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit obliegt der Prüfungsbehörde und ist nicht Aufgabe des Arztes oder der Ärztin.

Im Falle des letzten Prüfungsversuchs oder in der Phase der Abschlussarbeit müssen Sie ein Amtsärztliches Attest einreichen. Die Gebühren für den Amtsarzt werden nicht erstattet, da es sich bei der Beibringung eines amtsärztlichen Attests um eine Obliegenheit des Prüflings handelt. Die Krankheit eines überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen wird gleichgestellt, wobei auf ein Amtsärztliches Attest im Fall der Erkrankung des Kindes verzichtet wird.

Die Kontaktdaten für den Amtsarzt in Stralsund:
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund
03831 357 2301 oder 03831 357 2387
Sprechzeiten unter:
https://www.lk-vr.de/Kreisverwaltung/Gesundheit/

Hinweise:
Dem Amtsarzt vorzulegen sind eine Krankschreibung/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines niedergelassenen Arztes sowie die entsprechende Gebühr (für Stralsund derzeit 25,00 Euro).
Zuständig ist das Gesundheitsamt Stralsund oder das Gesundheitsamt im Bereich Ihres Hauptwohnsitzes.

Wenn Sie aus von Ihnen zu vertretenden Gründen, von einer Prüfung nach dem festgelegten Termin der voraussetzungslosen Abmeldung von der Prüfung zurücktreten oder Ihr Versäumnis geltend machen möchten, müssen Sie dies schriftlich anzeigen und glaubhaft machen. Auch hier gilt der Grundsatz der Unverzüglichkeit, ein Rücktritt von der Prüfung nach Erhalt des Prüfungsergebnisses ist grundsätzlich nicht möglich.

 

Wiederholungsprüfungen

Wiederholungsprüfungen

Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine Abschlussarbeit, die schlechter als mit „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist, kann nur einmal wiederholt werden.

Die erste Wiederholungsprüfung muss spätestens im dritten Semester nach dem in der Fachprüfungsordnung festgelegten Regelprüfungstermin abgelegt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur zum nächsten regulären Prüfungstermin nach der ersten Wiederholungsprüfung zulässig.

Ist die oder der Studierende zu diesem Zeitpunkt beurlaubt, ist die Prüfung zum nächsten Termin nach Ende der Beurlaubung abzulegen. Überschreiten Prüflinge aus von ihnen zu vertretenden Gründen die Fristen zur Meldung für die Wiederholungsprüfung oder legen sie Prüfungen, zu denen sie sich angemeldet haben, aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt ab, gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden.

Fachprüfungsordnungen können vorsehen, dass im Rahmen des Studiengangs vorgesehene Auslandsaufenthalte oder Praxissemester ohne Antrag zu einer späteren Wiederholung der ersten Wiederholung berechtigen. Informieren Sie sich in Ihrer Fachprüfungsordnung zu den spezifischen Regelungen.

Studierende haben in der Regelstudienzeit viermal die Möglichkeit zur Verbesserung der Note einer bestandenen Prüfung außer Abschlussarbeit und Kolloquium; es zählt das jeweils bessere Ergebnis der Prüfung. Verbesserungsversuche gelten nicht als Wiederholung von Prüfungen.

Prüfungstermine/Einsicht

Prüfungstermine/Einsicht

Die konkreten Prüfungstermine für den jeweils aktuellen Prüfungszeitraum erfahren Sie auf den Seiten Ihrer Fakultät:

Fakultät für Elektrotechnik/Informatik
Fakultät für Maschinenbau  
Fakultät für Wirtschaft  

Es ist auf jeden Fall zu empfehlen, sich kurz vor Ihrer Prüfung noch einmal über eventuelle Änderungen zu informieren. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Prüfungsplaner Ihrer Fakultät:

Fakultät für Elektrotechnik und Informatik: Herr Schwenke
Fakultät für Maschinenbau: Frau Thamm
Fakultät für Wirtschaft: Herr Dr. Hausmann

 

Das Prüfungsverfahren regelt die gültige Prüfungseinsicht. Der Zeitraum für die Prüfungseinsicht wird im Terminplan für jedes Semester bekannt gegeben. Ausnahmen sind nach individueller Vereinbarung möglich. Ein Anspruch auf Ausgabe einer Kopie besteht nach Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten nicht.

Grundlage ist § 32 RPO
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die Gutachten der Prüferinnen und Prüfer gewährt. In die Prüfungsarbeiten und in einzelne Protokolle wird innerhalb des im Semesterplan festgesetzten Zeitraumes bei den einzelnen Professorinnen und Professoren Einsicht gewährt.
 

Prüfungsausschuss

Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist für alle das Prüfungsverfahren betreffenden Aufgaben und Entscheidungen des Prüfungswesens und für die weiteren durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig. Bei Anträgen und in Zweifelsfragen entscheidet er über die Auslegung der einschlägigen Normen der Prüfungsordnungen. Für jede Fakultät ist ein Prüfungsausschuss zuständig.

Fakultät für Elektrotechnik und Informatik
Prüfungsausschussvorsitzender

Prof. Dr.-Ing.
Ludwig Wetenkamp

Impuls- und Höchstfrequenztechnik

Tel:

+49 3831 45 6641

Raum:

211a, Haus 4

Fakultät für Maschinenbau
Prüfungsausschussvorsitzender

Prof. Dr.-Ing.
Olaf Lotter

Studiendekan, Vorsitzender des Prüfungsausschusses

Tel:

+49 3831 45 6926

Raum:

311, Haus 19

Fakultät für Wirtschaft
Prüfungsausschussvorsitzender

Prof. Dr. iur.
Christian Piroutek

Vorsitzender des Prüfungsausschusses der Fakultät für Wirtschaft, Professor für Wirtschaftsprivatrecht

Tel:

+49 3831 45 6691

Raum:

220, Haus 21

Hinweis:
Anträge oder Widersprüche an den Prüfungsausschuss reichen Sie in jedem Fall über Ihr zuständiges Studienbüros ein. Hier erfolgt die formale Vorprüfung und Ihr Antrag wird anschließend an den betreffenden Prüfungsausschussvorsitzenden zur Entscheidung weitergeleitet.

Achtung:
Anträge, die an den Prüfungsausschuss gerichtet werden, sind in der Regel formlos. Bei Anträgen, die das Einverständnis bestimmter Professoren voraussetzen, ist es ratsam, sich dies bereits auf dem Antrag bestätigen zu lassen.

Prüfungsanerkennung

Prüfungsanerkennung

Sie haben bereits in einem anderen Studiengang an einer Hochschule Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen erbracht und möchten sich diese anrechnen lassen?

Zur Beantragung reichen Sie folgende Unterlagen ein:

Diese Unterlagen werden den entsprechenden Fachvertretern zur Anerkennung vorgelegt. Nach Einholung aller Bestätigungen durch die Fachvertreter entscheidet der Prüfungsausschuss der jeweiligen Fakultät über die Anrechnung.

Studienbewerber, die sich in einem Studiengang in ein höheres Semester einschreiben möchten, müssen den Antrag auf Anrechnung mit der Bewerbung einreichen.

Wenn Sie bereits Studierender an der HOST sind und sich Leistungen von einer anderen Hochschule oder aus einem anderen Studiengang anrechnen lassen möchten, müssen Sie den Antrag bis spätestens zwei Monate nach Beginn der Vorlesungszeit des Semesters einreichen.

Für im Ausland erbrachte Prüfungsleistungen erfolgt die Notenumrechnung über das Dezernat Studien- und Prüfungsangelegenheiten der HOST. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Studium im Ausland (Anerkennung von ECTS-Punkten).

Angerechnete Prüfungsleistungen werden mit dem Vermerk "anerkannt" in den Leistungsnachweis aufgenommen.

Bei einem Studienort- oder Studiengangwechsel werden Fehlversuche nicht auf das Studium angerechnet. Eine Anrechnung findet dagegen statt, wenn die Fehlversuche Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Studiengang betreffen, der dem gewählten fachlich entspricht und die Fachverwandtschaft festgestellt wurde.
Im Einzelfall kann die Hochschule eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Ihnen anfordern.

Die Immatrikulation ist auf der Grundlage des Landeshochschulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zu versagen, wenn in dem gleichen oder einem verwandten Studiengang an einer Hochschule (FH oder Uni) kein Prüfungsanspruch mehr besteht (endgültig nicht bestanden).

Gern können Sie sich bei den Studiengangsbeauftragten der Fakultäten beraten lassen.

Als BAföG-Empfänger sollten Sie sich vor einem Wechsel ihres Studienfaches unbedingt im BAföG-Amt (Kontakt auf der Seite unter BAföG) beraten lassen.

Die rechtlichen Grundlagen für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen finden Sie ausführlich in der Rahmenprüfungsordnung der Hochschule Stralsund.

Abschlussarbeit

Abschlussarbeit

Anmeldung
Die Zulassung zur Abschlussarbeit erfolgt auf Antrag der Studierenden. Der Regelprüfungstermin und die Voraussetzungen sind in der Fachprüfungsordnung des Studiengangs geregelt. Die Abschlussarbeit kann auf Antrag des Erstgutachters oder eines Unternehmens einen Sperrvermerk tragen, dies ist mit dem Antrag auf Zulassung oder spätestens mit Abgabe der Arbeit mit einem formlosen Antrag zu beantragen.

Antrag auf Zulassung unter FORMULARE/ANTRÄGE

Die Abschlussarbeit kann auf Antrag, sofern die Fachprüfungsordnung nicht eine bestimmte Sprache vorschreibt, nur nach Zustimmung aller Gutachterinnen und Gutachter statt in deutscher auch in englischer oder einer weiteren Sprache abgefasst werden; in letzterem Falle muss sie eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache enthalten.

Antrag auf Abschlussarbeit in einer anderen Sprache unter FORMULARE/ANTRÄGE

Die Abschlussarbeit ist von zwei Gutachterinnen und Gutachtern zu bewerten. Es besteht die Möglichkeit einen externen Gutachter oder eine externe Gutachterin als Zweitgutachter*in einzusetzen. Zweitgutachter*in können nur nach § 36 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes prüfungsberechtigte Personen sein. (Auszug aus §36 Abs.4 LHG: Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.) Über die Genehmigung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Antrag.

Antrag auf externen Zweitgutachter unter FORMULARE/ANTRÄGE

Weitere rechtliche Grundlagen unter §§24 - 26 Rahmenprüfungsordnung

Bearbeitung

Die genaue Bearbeitungsdauer ist in der Fachprüfungsordnung des Studiengangs geregelt. Mit dem schriftlichen Bescheid 'Zulassung zur Abschlussarbeit' erhalten Sie das verbindliche Abgabedatum Ihrer Abschlussarbeit.

Der Abgabetermin der Abschlussarbeit kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag des Studierenden an das Studienbüro vom Prüfungsausschuss, dessen Genehmigung dem Dezernat II spätestens am Tage der Abgabe vorliegen muss, um bis zu einen Monat verschoben werden. Krankheit gilt nur dann als wichtiger Grund für eine Verlängerung, wenn die Erkrankung unverzüglich durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen wird. Der Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten steht die Krankheit eines zu versorgenden Kindes gleich, wobei auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes in diesem Fall verzichtet wird.

Abgabe
Die Abschlussarbeit ist fristgerecht mit handschriftlich unterzeichneter Selbständigkeitserklärung in gebundener Form im Dezernat II (je ein gebundenes Exemplar für die internen Gutachter und ggfls. für die Bibliothek) und ergänzend eine elektronische Form (für Plagiatskontrolle und Archiv) per E-HOST einzureichen.
Alternativ  und nur wenn die Gutachter*innen der rein digitalen Einreichung zustimmen, ist die Abschlussarbeit mit handschriftlich unterzeichneter Selbständigkeitserklärung ausschließlich in digitaler Form per E-HOST fristgerecht einzureichen.
Stimmen Sie direkt mit Ihren Gutachter*innen ab, ob die digitale Form ausreichend ist. Das Ergebnis der Abstimmung teilen Sie bei der Einreichung der digitalen Version mit, falls keine Zustimmung vorliegt, müssen gebundene Exemplare eingereicht werden. Für die fristgerechte Zustellung der Abschlussarbeit an den/die mögliche*n externe*n Gutachter*in sind Sie selbständig verantwortlich.

Es ist möglich die Abschlussarbeit in den Bestand der Hochschulbibliothek der Hochschule Stralsund aufzunehmen. Dies bestätigen Sie ebenfalls mit dem Antrag auf Zulassung. Die Veröffentlichung erfolgt mit bibliographischen Daten im Online-Katalog.

Alle Exemplare Ihrer Abschlussarbeit (digital oder gebundene) müssen fristgerecht vorliegen. Nachreichungen sind nicht möglich. Bei persönlicher Abgabe der gebundenen Exemplare in den Fristenbriefkasten vor Haus 1 (gegenüber der Bibliothek) oder das Postfach des Dezernat II in der Poststelle (Haus 1/EG). Bei Zusendung per Post genügt zur Wahrung der Frist das Datum des Poststempels. In diesem Fall senden Sie bitte den Einsendebeleg per EMail an Ihr zuständiges Studienbüro. Die Zusendung der digitalen Form erfolgt per E-HOST an Ihr Studienbüro als ein pdf.Dokument.

Weitere Hinweise:

* Aktuelle Themen für Abschlussarbeiten in der Fakultät Maschinenbau

* Details zur Master-Thesis im Master-Studiengang Tourism Development Studies