Exmatrikulation und Beurlaubung

Exmatrikulation

Studierende können exmatrikuliert, wenn

  • sie einen Antrag auf Exmatrikulation im laufenden Semester stellen
  • sie die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden haben
  • sie einen Hochschulwechsel vornehmen möchten

In diesen Fällen beantragen die Studierenden Ihre Exmatrikulation mit dem entsprechenden E-HOST-Antrag.

Studierende werden exmatrikuliert, wenn

  • sie in einem Studiengang eine Prüfung gemäß der gültigen Prüfungsordnung endgültig nicht bestanden haben
  • sie trotz Mahnung die Rückmeldung nicht vollzogen haben
  • sie keine aktuell gültige Krankenversicherung nachweisen
  • andere Gründe für die Rücknahme der Immatrikulation bzw. für eine Exmatrikulation vorliegen

In diesen Fällen wird die Exmatrikulation von Amts wegen durch das Studienbüro vollzogen.

Ihre Mitgliedschaft an unserer Hochschule endet mit einer Exmatrikulation. Ihren Exmatrikulationsbescheid erhalten Sie per Post.

Die rechtlichen Grundlagen der Exmatrikulation sind im Landeshochschulgesetz und in der Immatrikulationsordnung der Hochschule Stralsund in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

HINWEIS auf die Möglichkeit der Rückerstattung des Semesterbeitrages: Antrag auf Rückerstattung

Bei Konflikten zwischen Lehrenden und Studierenden gilt der Ablaufplan (De-Eskalationsschema) zur Konfliktlösung.

Beurlaubung

Während eines Studiums kann es aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, das Studium für bis zu in der Regel zwei Semester zu unterbrechen und dafür gemäß § 13 der Immatrikulationsordnung der Hochschule Stralsund einen Antrag auf Beurlaubung zu stellen.

(1) Die oder der Studierende kann auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Beantragung erfolgt in der Regel innerhalb der Rückmeldefrist (§ 12 Absatz 1) für das kommende Semester. Urlaubssemester sind stets ganze Semester. Sie werden nur im Ausnahmefall rückwirkend gewährt. Urlaubssemester zählen als Hochschul- aber nicht als Fachsemester.

(2) Eine Beurlaubung kann in der Regel bis zu insgesamt vier, zusammenhängend jedoch höchstens zwei Semester gewährt werden. Beurlaubungen zum Zwecke der Betreuung und Erziehung eines Kindes sind auf die Dauer nicht anzurechnen.

(3) Während der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten der Studierenden unberührt. Prüfungs- und Studienleistungen können in der Zeit der Beurlaubung nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Hochschulleitung erbracht werden. Der Antrag auf Erbringung von Prüfungs- und Studienleistungen ist im Dezernat Studien- und Prüfungsangelegenheiten einzureichen.

(4) Bei Antritt eines Urlaubssemesters erlischt die Mitgliedschaft in den Gremien der Selbstverwaltung der Fachhochschule Stralsund nach Maßgabe der Grundordnung der Fachhochschule Stralsund (§ 10 Absatz 1 Nr. 7 GrO).

(5) Wichtige Gründe, die nachweislich zu einer Beurlaubung führen können, sind insbesondere:
1. eine durch ärztliche Bescheinigung belegte Krankheit der oder des Studierenden, die ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich macht; § 6 Absatz 2 Nr. 1 dieser Ordnung bleibt unberührt;
2. eine dem Studium dienende praktische Tätigkeit;
3. Studium an einer ausländischen Hochschule ohne Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
4. Ableistung eines anerkannten Freiwilligendienstes, in diesem Falle ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen;
5. Schwangerschaft, Mutterschutz und Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen in entsprechender Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung Anspruch auf Elternzeit der Studierenden bestünde;
6. Pflege und Versorgung von Personen, die von der oder dem Studierenden abhängig sind;
7. Abwesenheit vom Studienort im Interesse der Fachhochschule oder wegen der Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben;
8. wesentliche zeitliche Belastung durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien der Studierendenschaft oder des Studentenwerkes.

(6) Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist in der Regel nur in den Fällen des § 13 Absatz 6 Nr. 1, 4, 5, 6 möglich.

Wichtige Hinweise:
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die Möglichkeit auf Teil- Rückerstattung des Semesterbeitrages: Antrag auf Rückerstattung
Während eines Urlaubssemesters erhalten Sie keine Leistungen nach dem BAföG.