Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

Rechtssicher durch die digitale Lehre und Foschung

 

Am 01.03.2018 trat das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) vom 01.09.2017 in Kraft. Der darin enthaltene neue Schranken-katalog der §§ 60a bis h UrhG gilt zunächst bis zum 01.03.2023.

Nach § 60a UrhG können in Bildungseinrichtungen urheberrechtlich geschützte Werke zur Gestaltung des Unterrichts in einem bestimmten Umfang verwenden und hierzu vervielfältigen. Es ist zulässig, dass urheberrechtlich geschützte Werke über einen passwortgeschützten virtuellen Raum für einen begrenzten Teilnehmerkreis bereitgestellt werden. Die Bereitstellung von digitalen Semester-apparaten in einer Lehrveranstaltung oder für ein Forschungsprojekt ist demnach erlaubt. Der Umfang der Vervielfältigung ist vom Gesetzgeber definiert worden.

 

Was dürfen Sie in den digitalen Semesterapparat über Ilias oder Moodle einstellen:

  • Nach § 60a Abs. 1 UrhG ist die Bereitstellung von bis zu 15 Prozent eines Werkes erlaubt.
  • Ebenfalls erlaubt ist die Bereitstellung von einzelnen Artikeln aus wissenschaftlichen Zeitschriften oder Fachzeitschriften, einzelnen Abbildungen und Werken geringen Umfangs. NICHT erlaubt ist die Bereitstellung von Artikeln aus Zeitungen und Publikumszeitschriften.
  • Vergriffene und gemeinfreie Werke, deren Urheber länger als 70 Jahre tot sind, dürfen vollständig zur Verfügung gestellt werden.
  • Inhalte, die der Rechteinhaber unter einer offenen Lizenz zur Verfügung stellt (Open Access, Open Educational Resources, Creative Commons Lizenz). Dabei sind die jeweiligen Lizenzbestimmungen zu beachten.
  • Selbst gefertigte Materialien. Dazu zählen z.B. Skripte, Präsentationen und Übungen. Eine Ausnahme besteht hier allerdings, wenn bereits ausschließliche Nutzungsrechte an einen Dritten (z.B. Verlag) übertragen wurden.
  • Möglich wäre zudem die Verlinkung auf Schriftwerke, für die die Hochschule Stralsund eine Lizenz besitzt.
  • Allgemein keinen urheberrechtlicher Schutz haben amtliche Werke nach § 5 UrhG. Dazu zählen Gesetze, Behördenerlasse und Gerichtsentscheidungen.

 

Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

Nach § 60d UrhG erhalten Wissenschaftler/innen das Recht, Datenbanken, Zeitschriften und andere urheberrechtlich geschützte Werke, zu denen ein legaler Zugang besteht (= Lizenz der Bibliothek) nicht nur Artikel für Artikel, sondern auch übergreifend automatisiert auszulesen, zu speichern und auszuwerten. Die Daten können dabei auch aus verschiedenen Quellen stammen, z.B. von unterschiedlichen Verlagen. Nach Abschluss des Forschungsprojektes müssen die Wissenschaftler/innen diese lokal gespeicherten Daten jedoch löschen. Um eine spätere Nachprüfung zu ermöglichen, können diese jedoch zuvor an die Universitäts- und Landesbibliothek (oder anderen Bibliotheken, Archive) übergeben werden. Diese Bildungseinrichtungen sind exklusiv berechtigt, die ausgelesenen Daten dauerhaft zu speichern.