Gasthörer
Sofern ausreichende Kapazitäten vorhanden sind, können zu einzelnen Lehrveranstaltungen Gasthörer*innen zugelassen werden. Sie müssen nicht über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen.
Zur Bewerbung ist für das Sommersemester bis zum 28. Februar und für das Wintersemester bis zum 31. August folgendes einzureichen:
Sind entsprechende Kapazitäten vorhanden, erhalten Sie die Zulassung als Gasthörer*in.
Die Höhe der Gasthörergebühr ist nach Semesterwochenstunden gestaffelt. Sie richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung. Die Kontoverbindung wird bei Zulassung mitgeteilt.
Für Geflüchtete, die eine Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltserlaubnis nachweisen können, entfällt die Gasthörergebühr.
Gasthörerschaft begründet keine Mitgliedschaft an der Hochschule Stralsund und keinen Studierendenstatus. Sie werden lediglich in das Gasthörerverzeichnis der Hochschule eingetragen und erhalten eine entsprechende Bescheinigung.
Ob Gasthörer*innen zum Erwerb von Leistungsnachweisen zu Prüfungen zugelassen werden, entscheidet der Prüfungsausschuss der jeweiligen Fakultät. Bescheinigungen über nachweislich erbrachte Prüfungen werden auf Antrag im zuständigen Studienbüro ausgestellt.
Die Hochschule Stralsund ist berechtigt, für die Erfassung und Bearbeitung der Unterlagen personenbezogene Daten von Gasthörer*innen zu erheben.
Zweithörer
Nachweislich eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen in Deutschland können bei vorhandener Kapazität auf Antrag als Zweithörer*innen zu einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen werden und nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung auch Prüfungsleistungen erbringen.
Die Zulassung kann in zulassungsbeschränkten Studiengängen versagt werden.
Zweithörer*innen zahlen keinen Semesterbeitrag und keine Gebühren.
Sie werden nicht eingeschrieben, sondern erhalten lediglich eine Bescheinigung.
Zur Bewerbung sind für das Sommersemester bis zum 28. Februar und für das Wintersemester bis zum 31. August folgende Unterlagen einzureichen:
- Antrag auf Zulassung
- eine aktuelle Studienbescheinigung Ihrer Hochschule
Die Hochschule Stralsund ist berechtigt für die Erfassung und Bearbeitung der Unterlagen personenbezogene Daten von Zweithörer*innen zu erheben.