Wiederholungsprüfungen
Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine Abschlussarbeit, die schlechter als mit „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist, kann nur einmal wiederholt werden.
Die erste Wiederholungsprüfung muss spätestens im dritten Semester nach dem in der Fachprüfungsordnung festgelegten Regelprüfungstermin abgelegt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur zum nächsten regulären Prüfungstermin nach der ersten Wiederholungsprüfung zulässig.
Falls Wiederholungsprüfungen nicht angemeldet oder nicht abgelegt werden, gelten Sie als nicht unternommen und der 2. oder 3. Versuch wird mit 5,0 (nicht bestanden) bewertet.
Ausnahmen:
1. Ist die oder der Studierende zu diesem Zeitpunkt beurlaubt, ist die Prüfung zum nächsten Termin nach Ende der Beurlaubung abzulegen. Überschreiten Prüflinge aus von ihnen zu vertretenden Gründen die Fristen zur Meldung für die Wiederholungsprüfung oder legen sie Prüfungen, zu denen sie sich angemeldet haben, aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt ab, gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden.
2. Fachprüfungsordnungen können vorsehen, dass im Rahmen des Studiengangs vorgesehene Auslandsaufenthalte oder Praxissemester ohne Antrag zu einer späteren Wiederholung der ersten Wiederholung berechtigen. Informieren Sie sich in Ihrer Fachprüfungsordnung zu den spezifischen Regelungen.
Hinweis zu Verbesserungsversuche:
Studierende haben in der Regelstudienzeit viermal die Möglichkeit zur Verbesserung der Note (Verbesserungsversuch) einer bestandenen Prüfung außer Abschlussarbeit und Kolloquium; es zählt das jeweils bessere Ergebnis der Prüfung. Verbesserungsversuche gelten nicht als Wiederholung von Prüfungen.